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Was ist Presse Grosso?

Für den Großhan­del mit Zeitun­gen und Zeitschriften gel­ten bes­timmte Regelun­gen, die sich aus dem Grundge­setz her­leiten. Mit

und den dadurch genauen erwor­be­nen Mark­tken­nt­nis­sen gewährleis­tet das Presse Grosso den effek­tiven, bedarf­s­gerechten und neu­tralen Ver­trieb des umfan­gre­ichen und vielfälti­gen Press­esor­ti­ments zu bun­desweit ein­heitlichen Erstverkauf­sta­gen. Durch die schnelle und genaue Ermit­tlung der Verkauf­sergeb­nisse und unter Zuhil­fe­nahme der zum Ein­satz kom­menden elek­tro­n­is­chen Ver­fahren erlan­gen die Ver­trieb­s­daten hin­sichtlich ihrer Aus­sage­fähigkeit und Voll­ständigkeit eine wichtige Rolle zur Opti­mierung der Bezugs­men­gen. Je rei­bungsloser sich der Infor­ma­tion­saus­tausch zwis­chen den Einzel­händlern, Grossis­ten und Ver­la­gen gestal­tet, desto schneller kön­nen Verkauf­strends erkannt und in Verkauf­ser­folge zum Wohle aller Mark­t­part­ner umge­wan­delt wer­den. Was immer Einzel­händler über den Presse­markt wis­sen möchten, der Grosso – Außen­di­enst weiß mit langjähriger Erfahrung stets Bescheid und berät indi­vidu­ell! Vom Verkauf bis zur Abwick­lung der Remis­sion erhal­ten die Einzel­händler durch das Presse-​Grosso stets die volle Unter­stützung. Hierzu zählen die ständige Bevor­ratung und Bere­it­stel­lung von Verkauf­shil­fen, die Beratung durch den Außen­di­enst zur Regalpflege bis hin zur Erle­ichterung der Remis­sion durch den Ein­satz des Service-​Remissionsverfahrens. Per­ma­nente Checks der Sor­ti­mente führen dazu, dass ein für die jew­eilige Verkauf­sstelle im lokalen Markt opti­miertes und renta­bles Press­esor­ti­ment geliefert wird.


Das Grundge­setz: Mit Grün­dung der BRD im Jahr 1949 beschlossen die Väter des Grundge­set­zes den sta­tis­chen Miss­brauch der Presse ein für alle­mal auszuschließen. Presse­frei­heit, Pres­se­vielfalt und Ver­trieb­s­frei­heit sind im Artikel 5 des Grundge­set­zes garantiert. In einem demokratis­chen Staat hat die Presse die Auf­gabe, umfassend zu berichten. Durch eine freie unge­hin­derte Berichter­stat­tung ist die Presse unab­hängig. Jeder hat das Recht, seine Mei­n­ung unge­hin­dert in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu ver­bre­iten. Zur unge­hin­derten Ver­bre­itung von Print­me­dien müssen aber auch die entsprechen­den Ver­trieb­smöglichkeiten garantiert sein. Wir, als Vertreter des deutschen Presse-​Grossos, übernehmen die neu­trale Ver­sorgungs– und Verteilungs­funk­tion. Wir sind auf Grund unserer Mark­t­stel­lung verpflichtet, unsere Dien­stleis­tun­gen allen Ver­la­gen und allen Presseerzeug­nis­sen gle­icher­maßen zur Ver­fü­gung zu stellen. Um dieses sicherzustellen, gel­ten im Pressegroßhan­del beson­dere Regeln, die der Geset­zge­ber für das Presse-​Grosso in Rechten und Pflichten definiert hat, die es vom herkömm­lichen Großhan­del unterscheidet.


Allein­aus­liefer­ung

Allein­aus­liefer­ung bedeutet, dass jeder Grossist auss­chließlich die Einzel­händler in seinem von den Ver­la­gen verbindlich definierten Ver­trieb­s­ge­biet mit Zeitun­gen und Zeitschriften beliefern und betreuen darf. Somit ist der Grossist zur Auf­nahme aller Presseerzeug­nisse und zur Beliefer­ung auch entle­gener und umsatzschwacher Verkauf­sstellen verpflichtet. Für den Einzel­han­del erwach­sen daraus viele Vorteile:

1. Die gesamte Beliefer­ung des Press­esor­ti­ments erfolgt aus einer Hand.
2. Nur ein Ansprech­part­ner im Grosso klärt die Fra­gen des Tages­geschäfts.
3. Bedarf­s­gerechte Sor­ti­mente und Liefer­men­gen wer­den für den jew­eili­gen Einzel­händler indi­vidu­ell ermit­telt.
4. Es ist gewährleis­tet, dass sowohl alle Ver­lage als auch alle durch das Presse-​Grosso beliefer­ten Einzel­händler gle­ich behan­delt wer­den, damit der freie Mark­tzutritt der Anbi­eter und die Erhältlichkeit von Presse an allen Orten gewährleis­tet ist.


Preis­bindung

Die Ver­lage haben das Recht, für ihre Erzeug­nisse bun­desweit ein­heitliche Einkauf­spreise für den Einzel­han­del und den End­ver­braucher festzule­gen. Ziel der Preis­bindung ist es, den Erwerb von Zeitun­gen und Zeitschriften über­all unab­hängig von Nach­frageschwankun­gen zum gle­ichen Preis zu ermöglichen. Die Preis­bindung von Zeitun­gen und Zeitschriften ist eine wesentliche Voraus­set­zung für die Sicherung der Pres­se­vielfalt und flächen­deck­ende Ver­sorgung von Presse, da der Preiswet­tbe­werb inner­halb der Han­delsstufe aus­geschlossen ist.


Remis­sion

Einzel­händler und Grossis­ten haben das Recht, alle unverkauften Exem­plare (Remit­ten­den) an die Ver­lage gegen Gutschrift zurück­zugeben. Dies ermöglicht dem Presse-​Grosso und dem Einzel­han­del, sämtliche Presseerzeug­nisse in aus­re­ichen­der Anzahl zum Verkauf vor­rätig zu hal­ten. Damit erhal­ten auch neue Titel und Titel mit kleinen Aufla­gen eine Verkauf­schance. Alle Grossis­ten wirken darauf hin, den Einzel­han­del so bedarf­s­gerecht wie möglich zu beliefern, um die Remis­sion­s­menge möglichst ger­ing zu halten.



Dis­po­si­tion

Da die Ver­lage das Risiko der unverkauften Ware (Pro­duk­tion­srisiko) und die Grossis­ten den Aufwand für die Remis­sion­s­ab­wick­lung (Han­dlin­grisiko) tra­gen, haben diese auch das Recht, die Bezugs­men­gen der Einzel­händler pro Titel für ein verkaufs­fähiges Sor­ti­ment durch mark­t­nahe Prog­nosen festzule­gen. Hier­für nutzen die Grossis­ten intel­li­gente Dis­po­si­tionsver­fahren und EDV-​Programme.


Erstverkauf­stage

Um die Gle­ich­be­hand­lung der Einzel­händler bun­desweit zu gewährleis­ten, legen die Ver­lage Erstverkauf­stage für ihre Erzeug­nisse für alle Ver­trieb­swege verbindlich und ein­heitlich fest.



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